Bankrecht / Wirtschaftsrecht: Schweigen des Kontoinhabers auf eine belastende Abbuchung kann nicht als eine Genehmigung gedeutet werden


Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn (openPR) - Belastet eine Bank ein Konto auf Grund der vom Gemeinschuldner erteilten Einzugsermächtigungen, besteht ein Aufwendungsersatzanspruch der Bank nur dann, wenn der Gemeinschuldner oder der Insolvenzverwalter die entsprechenden Belastungsbuchungen genehmigt. Ein Schweigen des Kontoinhabers zu einer Belastungsbuchung kann von der kontoführenden Bank grundsätzlich nicht als konkludente Genehmigung verstanden werden. Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn ein Kaufmann sein Konto widerspruchslos weiter benutzt und für entsprechende Deckung sorgt, obwohl größere Beträge im Einzugsermächtigungsverfahren abgebucht werden, bei denen eine sofortige Prüfung der Berechtigung der Abbuchung unterstellt werden kann (LG Siegen, 6-O-197/05, Urteil vom 09.05.2006) (Quelle: Lexinform)

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