Vereinsrecht: Eidesstattliche Versicherung eines einzigen Vereinsvorstandes nach Amtsniederlegung
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
(openPR) - Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich die Frage zu entscheiden, ob der einzige Vorstand eines Vereins eine eidesstattliche Versicherung (eV) ablegen muss, wenn er sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eV niedergelegt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss dazu festgestellt, dass der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, verpflichtet bleibt, für den Verein die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre. (BGH, Beschluss vom 28.9.2006, Az: I ZB 35/06)
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