1ARATGEBERRECHT informiert: Umzug kann auch wegen Nichtbewohnbarkeit der alten Wohnung erforderlich sein
(openPR) - Ein Hilfebedürftiger kann die Kosten für eine neue Unterkunft immer dann verlangen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dies entschied das LSG Rheinland-Pfalz in einem Beschluss.
Ein Hilfebedürftiger machte die Kosten für Unterkunft und Heizung geltend. Der Hilfebedürftige, der an einer Schizophrenie leidet, war längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Zuvor hatte er im Haus seiner Eltern mietfrei gewohnt und insoweit keine Leistungen von dem zuständigen Job-Center erhalten. Kurz vor seiner Entlassung aus der Klinik beantragte er, die Kostenübernahme für eine neue Wohnung, die er anmieten wollte. Die frühere Wohnung sei völlig vermüllt. Außerdem liege die neue Wohnung in der Nähe des Sozialdienstes, von dem er nach seiner Entlassung betreut werde. Das Job-Center lehnte die Kostenübernahme ab; der Mietvertrag wurde dennoch unterschrieben.
Das LSG bestätigte jetzt eine Entscheidung des SG, in dem dieses das Job-Center im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung zu übernehmen. Die alte Wohnung sei bereits aus seuchenhygienischen Gründen bedenklich gewesen und aus baurechtlichen Gründen nicht bewohnbar, da sie nicht einmal über eine Toilette verfügt habe. Nach der rheinland-pfälzischen Landsbauordnung müsse jede Wohnung mit einer Toilette mit Wasserspülung ausgestattet sein. Dem Hilfebedürftigen sei der Verbleib in einer baurechtswidrigen genutzten Wohnung nicht zumutbar gewesen. Bereits hieraus ergebe sich die Erforderlichkeit des Umzugs. Weiter sei es unschädlich, dass der Hilfebedürftige vor Vertragsschluss keine Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Wohnung erhalten habe.
Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.06.2006
Az.: L 3 ER 120/06 AS
Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 04.10.2006
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