1ARATGEBERRECHT informiert: Leistungsträger muss tatsächliche Wohnkosten für mindestens sechs Monate übernehmen
(openPR) - Nach einem Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz muss der vom Leistungsträger zugrunde gelegte pauschalierte Quadratmeterpreis einer Wohnung nachvollziehbar sein.
Eine Hilfebedürftige ist in eine neue Wohnung umgezogen. Der Hilfebedürftigen wurden die Kosten der Unterkunft nicht in Höhe der tatsächlichen Kaltmiete, sondern ausgehend von einem niedrigeren Quadratmeterpreis bewilligt. Bei der Heizungspauschale wurde der Warmwasseranteil abgezogen.
Ein Antrag der Hilfebedürftigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem SG Speyer hatte keinen Erfolg.
Im Beschwerdeverfahren ist der Leistungsträger verpflichtet worden, die tatsächlichen Wohnungskosten für wenigstens sechs Monate zu übernehmen. Die zu zahlende Kaltmiete sei nicht unangemessen. Der von dem Leistungsträger zugrunde gelegte pauschalierte Quadratmeterpreis der Wohnung sei nicht nachvollziehbar, weil nicht zu erkennen sei, ob Wohnungen zu diesem Preis verfügbar und zugänglich seien. Die Kosten der Warmwasserbereitung hingegen seien Teil der Regelleistung und nicht zusätzlich zu übernehmen.
Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.10.2006
Az.: L 3 ER 143/06 SO
Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2006
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